4.2 Die Beschwerdeführer haben als Miteigentümer einen Grundstücksanteil erworben. Das eigentliche kennzeichnende Merkmal des Miteigentums besteht darin, dass dem Miteigentümer ein Individualrecht an einer ideellen (rechnerischen) Quote (Bruchteil) an der Sache zusteht, über das er grundsätzlich wie ein Alleineigentümer und damit unabhängig vom Willen der übrigen Miteigentümer verfügen kann. Als Form des gemeinschaftlichen Eigentums ist für das Miteigentum kennzeichnend, dass das Recht jedes Miteigentümers «ohne äusserliche Abteilung» auf die ganze Sache geht;