4. 4.1 Steuerobjekt der Handänderungssteuer ist die Handänderung von Grundstücken. Da es sich dabei um einen Vorgang des Rechtsverkehrs handelt und die Steuer voraussetzungslos, d.h. ohne konkrete Gegenleistung des Gemeinwesens geschuldet ist, zählt die Handänderungssteuer zu den Rechtsverkehrssteuern (vgl. BVR 2000 S. 252 E. 2a).