Dementsprechend nehmen sie in der Beschwerde denn auch inhaltlich Bezug auf die Begründung der Einspracheverfügung. Es besteht daher kein Zweifel, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2011 (und nicht gegen die Verfügung vom 24. August 2011) richtet. 1.2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass bei Erwerb eines Grundstücks zu Miteigentum durch mehrere Käufer jeder der Miteigentümer Steuersubjekt sei für den Miteigentumsanteil am Grundstück, welchen er erworben habe. Die Steuer