Mit dieser Formulierung haben die Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht die Veranlagungsverfügung vom 24. August 2011 als Anfechtungsobjekt ihres Rechtsmittels bezeichnen und festlegen wollen, sondern lediglich den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens umschrieben. Dass sie gegen die Verfügung vom 24. August 2011 (zunächst) Einsprache erheben müssen, stand für sie ausser Frage, haben sie von dieser Möglichkeit doch fristgerecht Gebrauch gemacht. Dementsprechend nehmen sie in der Beschwerde denn auch inhaltlich Bezug auf die Begründung der Einspracheverfügung.