In der Beschwerdeschrift vom 3. November 2011 führt Fürsprecher und Notar I. aus, er erhebe namens und im Auftrag seiner Klientschaft Beschwerde «gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 24. August 2011 in Sachen Kauf und beantrage, «die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben und die Handänderungssteuer und NULL festzusetzen; unter Kostenfolge». Mit dieser Formulierung haben die Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht die Veranlagungsverfügung vom 24. August 2011 als Anfechtungsobjekt ihres Rechtsmittels bezeichnen und festlegen wollen, sondern lediglich den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens umschrieben.