B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 24. August 2011 führen C., D., E., F., G., und H., weiterhin vertreten durch Fürsprecher und Notar I., mit Eingabe vom 3. November 2011 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Sie beantragen, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben und die Handänderungssteuer auf null festzusetzen. In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2011 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: