Mit Verfügung vom 24. August 2011 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf Fr. 313.80 (1,8 % von Fr. 17'433.35). Zur Begründung erwog es, die Handänderungssteuer werde auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese entspreche einem Drittel von Fr. 52'300.– und betrage somit Fr. 17'433.35. Art. 11 Abs. 3 HG finde nur Anwendung, wenn der Gesamtbetrag der Handänderungssteuer je Geschäft Fr. 100.– unterschreite. Dagegen erhoben C., D., E., F., G., und H., vertreten durch Fürsprecher und Notar I., am 25. August 2011 Einsprache. Das Grundbuchamt wies diese mit Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2011 ab und bestätigte seine Veranlagungsverfügung.