Im Rahmen der Selbstdeklaration der Handänderungssteuer reichte er für jeden verbleibenden Miteigentümer eine gesonderte Deklaration ein. Als Bemessungsgrundlage bezeichnete er jeweils den anteilsmässig auf den jeweiligen Miteigentümeranteil entfallenden Teilbetrag der gesamten Gegenleistung von Fr. 17'433.35, d.h. Beträge in der Grössenordnung von ca. Fr. 3'000.–, und erklärte, gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) bestehe für das Geschäft keine Steuerpflicht.