a Erwerben mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück, so entsteht unter ihnen Steuer- und Zahlungssolidarität. Jeder der Miterwerber ist zur Leistung der ganzen Steuer verpflichtet. Das Grundbuchamt hat die Wahl, entweder die ganze Steuer oder nur je einen Teil von den einzelnen Miterwerbern einzufordern. (E. 5) b Gemäss Art. 11 Abs. 3 HG werden Steuern unter Fr. 100.– Franken nicht erhoben. Der Verzicht bezieht sich auf die Besteuerung der Handänderung als solche. Auf die Erhebung der Handänderungssteuer kann nur verzichtet werden, wenn deren Gesamtbetrag für das Geschäft Fr. 100. – unterschreitet. (Erw. 6)