6. Zusammenfassend kommt die JGK zum Schluss, dass nicht gesagt werden kann, die in Rechnung gestellte Gesamtgebühr in der Höhe von Fr. 1'310.− beruhe auf einer falschen Anwendung des Gebührentarifs der Grundbuchämter bzw. stehe in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand und verstosse 10 gegen das Äquivalenzprinzip. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.