Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht den gesamten ausgewiesenen Zeitaufwand in Rechnung gestellt hat. Vielmehr hat sie die ermittelte Gebühr für die Planänderung im Betrag von Fr. 1'150.– um Fr. 300.– reduziert und damit im Ergebnis eine Reduktion gestützt auf Ziff. 1.5.1 Anhang IV B GebV vorgenommen. Damit hat sie in angemessener Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass einige der Dienstbarkeiten identisch bzw. im selben Beleg vorzufinden waren, was eine gewisse Vereinfachung mit sich bringt. Aus all diesen Gründen ist auch der in Rechnung gestellte Teilbetrag von Fr. 850.− im Ergebnis nicht zu beanstanden.