Wie bereits ausgeführt wurde, bezifferte das Grundbuchamt den Zeitaufwand für all diese Tätigkeiten mit 9.5 Stunden (3.5 Stunden eines Grundbuchverwalters, 6.0 Stunden eines Sachbearbeiters). Die Beschwerdeführer erachten diese Zahl als viel zu hoch. Sie sind der Ansicht, die Verrichtungen hätten sich ohne Weiteres innerhalb von zwei Stunden erledigen lassen. – Aus der Sicht der JGK besteht kein Grund zur Annahme, dass die Darlegungen der Vorinstanz wahrheitswidrig sind und die detailliert ausgewiesenen Tätigkeiten nicht tatsächlich innerhalb der angegebenen Zeit geleistet wurden. Die grosse Zahl von betroffenen Dienstbarkeiten (vgl. Beilagen Nrn.