müssen die darauf lastenden Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen bereinigt werden. Mit Bereinigung ist gemeint, dass für die genannten Eintragungen zu entscheiden ist, ob diese auf sämtlichen Grundstückteilen weiterbestehen oder auf einzelnen zu löschen bzw. nicht zu übertragen sind. Anhand der Grundbuchbelege und der örtlichen Gegebenheiten ist deshalb abzuklären, welche Grundstückteile ein Eintrag betrifft. Wie das Grundbuchamt zutreffend argumentiert, ist dazu jede Dienstbarkeit einzeln und sorgfältig zu überprüfen und zu bereinigen (vgl. Beschwerdevernehmlassung, Ziff. IV.8.4).