5.3 Unter Planänderungen sind alle Geschäfte zu verstehen, die Veränderungen im Vermessungswerk zur Folge haben, wie die Aufteilung und Vereinigung von Grundstücken oder Grundstückteilen sowie die Begründung, Änderung oder Aufhebung von selbständigen und dauernden Rechten. Planänderungsgeschäfte basieren immer auf einem elektronischen Geometergeschäft, welches vom Grundbuchamt mit dem zugehörigen Grundbuchgeschäft verknüpft werden muss (Erläuterungen, S. 5). Bei der Teilung bzw. Vereinigung von Grundstücken müssen die darauf lastenden Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen bereinigt werden.