Die angefochtene Verfügung ist aber trotz dieser Vorbehalte gegenüber der angewendeten Berechnungsmethode zu bestätigen, falls die Gebühr im Ergebnis angemessen ist und kein Grund für eine (weitergehende) Reduktion gestützt auf Ziff. 1.5 Anhang IV B GebV besteht (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Ob das zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.