Ergibt diese Rechnung weniger als Fr. 300.–, so ist die Minimalgebühr zu erheben. Übertrifft die errechnete Gebühr dagegen den Mindestbetrag, so ist sie in Rechnung zu stellen, wobei Reduktionen gestützt auf Ziff. 1.5 Anhang IV B GebV aufgrund eines inadäquaten Preis-Leistungs- Verhältnisses stets vorbehalten bleiben. Die vom Grundbuchamt praktizierte Verrechnung einer um den Mindestansatz gekürzten Aufwandgebühr findet demgegenüber im Wortlaut der GebV keine Stütze.