Wenig einleuchtend ist auch die in der Vernehmlassung dargelegte Art und Weise, wie das Grundbuchamt in einem Fall wie dem vorliegenden die Gebühr ermittelt. Die GebV schreibt die Erhebung einer Gebühr nach Zeitaufwand vor und enthält zudem einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten werden soll. Diese Regelung kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der im konkreten Fall tatsächlich geleistete Zeitaufwand erhoben und mit den einschlägigen Stundenansätzen multipliziert wird. Ergibt diese Rechnung weniger als Fr. 300.–, so ist die Minimalgebühr zu erheben.