Von diesem Betrag sei jedoch die Minimalgebühr von Fr. 300.– abzuziehen, was zu einer bereinigten Gebühr von Fr. 850.– führe. Von diesen Fr. 850.–, die letztendlich in Rechnung gestellt worden seien, entfielen Fr. 300.– auf die Minimalgebühr. Damit ergebe sich, dass für den „zusätzlichen“ Aufwand, der durch die Bereinigungsarbeiten angefallen sei, nur Fr. 550.– statt Fr. 850.– in Rechnung gestellt worden seien. 5.2 Wie die Beschwerdeführer in ihrer Replik zutreffend geltend machen, lässt sich dem Wortlaut von Ziff. 1.4 Anhang IV B GebV nicht entnehmen, dass die