5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, unter der Position T14 sei ein zu hoher Betrag verrechnet und damit das Äquivalenzprinzip verletzt worden. Eine solche Situation könne namentlich eintreten, wenn sich eine Mehrzahl gleicher oder gleichartiger Verrichtungen in einem Arbeitsgang einfacher und zeitsparender erledigen lasse. Dies sei vorliegend der Fall, seien doch die Dienstbarkeiten oftmals im gleichen Beleg vorzufinden und handle es sich immer wieder um die gleiche Dienstbarkeit (Zaunerstellungsverbot).