Dazu kommt, dass bei Eigentumswechseln der hauptsächliche (Prüfungs-)Aufwand anfällt, bevor in der Rubrik «Eigentum» eines Grundstücks Einschreibungen vorgenommen werden können. Angesichts all dieser Umstände wird deutlich, dass allein die Tatsache der identischen Eigentümerschaft keine «wesentliche Vereinfachung» im Sinne von Ziff. 1.5.1 Anhang IV GebV darstellt. Die nach Tarif berechnete Gebühr weicht nicht derart erheblich vom tatsächlichen Aufwand ab, dass sie mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar wäre und herabgesetzt werden müsste.