Denn trotz dieser geringfügigen Vereinfachung musste sie im Hauptbuch immer noch das Datum der Eintragung in das Tagebuch, der Erwerbsgrund und der Hinweis auf den Beleg einschreiben. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer werden mit der Tarifposition gemäss Ziff. 3.1.1 denn auch nicht nur die Änderung der Bezeichnung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers abgegolten, sondern sämtliche in der Rubrik «Eigentum» zu vermerkenden Änderungen. Dazu kommt, dass bei Eigentumswechseln der hauptsächliche (Prüfungs-)Aufwand anfällt, bevor in der Rubrik «Eigentum» eines Grundstücks Einschreibungen vorgenommen werden können.