Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, musste im vorliegenden Fall unter der Rubrik «Eigentum» des Hauptbuchblattes die Bezeichnung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers nicht geändert werden, weil die fraglichen Teilflächen nach der Parzellierung und Übertragung mit den (Rest-)Grundstücken vereinigt wurden. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, von der Möglichkeit der Gebührenreduktion Gebrauch zu machen. Denn trotz dieser geringfügigen Vereinfachung musste sie im Hauptbuch immer noch das Datum der Eintragung in das Tagebuch, der Erwerbsgrund und der Hinweis auf den Beleg einschreiben.