965 Abs. 1 ZGB). Weiter sind die bis zur Einschreibung erforderlichen Arbeitsschritte zu berücksichtigen, insbesondere die Entgegennahme der Anmeldung durch das Grundbuchamt, die Eintragung ins Tagebuch und in die Geschäftskontrolle, die Vorprüfung inkl. der Veranlagung allfälliger Handänderungssteuern, die Zuteilung an einen Sachbearbeitenden, die Verarbeitung im Hauptbuch, die Verifikation der Einschreibungen, die Rechnungsstellung, die Meldung an die Steuerverwaltung, die Austragung aus dem Tagebuch und der Geschäftskontrolle sowie die Aktenherausgabe. Dem allem trägt der Gebührentarif Rechnung (vgl. Erläuterungen, S. 7 und S. 14).