4.4 Dass die GebV für Eigentumseintragungen eine Pauschalgebühr vorsieht, ist nachvollziehbar und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Bei Einschreibungen und Änderungen im Hauptbuch handelt es sich um Standardtätigkeiten der Grundbuchämter. Die Gebühr von Fr. 200.− bzw. Fr. 20.− pro Eigentumseintragung kann auch nicht grundsätzlich als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden. Das Grundbuchamt ist verpflichtet zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschreibung gestützt auf die eingereichten Dokumente erfüllt sind (vgl. Art. 965 Abs. 1 ZGB).