Die Beschwerdeführer haben eine Teilfläche zu Eigentum erworben (erster Eigentumswechsel) und dafür als Gegenleistung ihrerseits eine Teilfläche an die andere Vertragspartei übertragen (zweiter Eigentumswechsel). Entsprechend hat der verurkundende Notar in der Grundbuchanmeldung vom 24. Juni 2011 unter den vorzunehmenden Einschreibungen beim Eigentum das Stichwort «Handänderung» aufgeführt. Die Gebühren für Eigentumsänderungen und andere Neueinschreibungen im Zusammenhang mit Planänderungen richten sich nicht nach Zeitaufwand, sondern nach den besonderen Tarifpositionen gemäss Ziffer 2 ff. Anhang IV B GebV (Ziff. 1.4 Anhang IV B GebV).