4.3 Mit öffentlich beurkundetem Tauschvertrag vom 18. Mai 2011 vereinbarten die Beschwerdeführer als Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 1000 mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2000 zwecks Bereinigung der gemeinsamen Grenze je 10 m2 ihrer Grundstücke abzuparzellieren und mit dem jeweils anderen Grundstück zu vereinigen. Bezüglich dieser Teilflächen hat demnach ein zweifacher Eigentumswechsel stattgefunden: Die Beschwerdeführer haben eine Teilfläche zu Eigentum erworben (erster Eigentumswechsel) und dafür als Gegenleistung ihrerseits eine Teilfläche an die andere Vertragspartei übertragen (zweiter Eigentumswechsel).