Anhang IV B GebV). – Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behan- 5 delt wird (Art. 237 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. HANS GIGER, in Basler Kommentar, OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 237 N. 3). Das gilt auch hinsichtlich des Gebührentarifs für die Grundbuchämter (vgl. Erläuterungen der JGK zum Gebührentarif der Grundbuchämter 2007 [nachfolgend: Erläuterungen], S. 15, Bsp. 3).