Dafür enthalte die GebV keinen Tarif, weshalb die Gebühren nach Zeitaufwand festzusetzen seien. Die Ergänzung des Erwerbtitels habe überdies höchstens eine Stunde Aufwand verursacht. Der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 420.− verstosse deshalb gegen das Äquivalenzprinzip.