4. 4.1 Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, die Tarifposition T31 sei nicht anwendbar. Das Grundbuchamt verkenne, dass das Eigentum an den fraglichen Grundstücken unverändert geblieben sei, weshalb von einer Eintragung im Sinne der GebV keine Rede sein könne. Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge seien für die Eintragung der Eigentümerin oder des Eigentümers 200 Taxpunkte in Rechnung zu stellen. Vorliegend handle es sich nicht um die Eintragung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers, sondern lediglich um die Ergänzung eines Erwerbtitels. Dafür enthalte die GebV keinen Tarif, weshalb die Gebühren nach Zeitaufwand festzusetzen seien.