Enthält der Tarif für eine Verrichtung keine bestimmte Gebühr, so kommt die Gebühr nach Zeitaufwand (Art. 8 GebV) zur Anwendung (Art. 14 GebV). Je nach Stellenkategorie der mit der Behandlung des Geschäfts betrauten Person sind 70, 90, 120 oder 170 Taxpunkte pro Stunde in Rechnung zu stellen (Art. 8 Abs. 1 GebV), wobei der Wert eines Taxpunktes gegenwärtig einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 GebV). Die Stundenansätze entsprechen einer durchschnittlichen vollen Kostendeckung. Praxisgemäss werden für die