3.2 Die gestützt auf das FLG erlassene GebV sieht vor, dass grundsätzlich Pauschalgebühren erhoben werden, welche den gesamten für eine Dienstleistung normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren umfassen (Art. 10 GebV). Enthält der Tarif für eine Verrichtung keine bestimmte Gebühr, so kommt die Gebühr nach Zeitaufwand (Art. 8 GebV) zur Anwendung (Art. 14 GebV).