Zudem werde die Auferlegung von Fr. 850.− in Anwendung der Tarifposition T14 (Anhang IV B Ziff. 1.4 GebV) beanstandet. Einem solchen Betrag würden sechs bis acht Stunden Aufwand zugrunde liegen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffen könne. Zwar seien viele Dienstbarkeiten bereinigt worden, die meisten davon seien aber gruppenweise dem gleichen Grundbuchbeleg zuzuordnen gewesen. Deshalb sei die Gebühr gemäss Anhang IV B Ziff. 1.5.1 GebV angemessen zu reduzieren.