3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 1'310.− stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vom Grundbuchamt ausgeführten Arbeiten. Dem angemeldeten Geschäft liege ein Tauschvertrag zugrunde, der die Verschiebung einer Teilfläche von 10 m2 der betroffenen Grundstücke an das jeweils andere Grundstück zum Gegenstand habe. Die Tarifposition T31 (Anhang IV B Ziff. 3.1.1 GebV) sei nicht anwendbar, weil das Eigentum an den Grundstücken unverändert geblieben sei. Es sei einzig unter Erwerbtitel ein zusätzlicher Text aufgenommen worden. Zudem werde die Auferlegung von Fr. 850.− in Anwendung der Tarifposition T14 (Anhang IV B Ziff.