3 Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichheitsgebot und das Willkürverbot (vgl. Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es bestimmt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie.