2.2 Bei der Gebührenbemessung sind das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten, wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht festlegt (BGE 126 I 180 E. 3). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2637 ff.). Das