Von kostendeckenden Gebühren kann sodann im Tarif abgesehen werden, wenn eine solche im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung des Kantons steht, wenn die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons setzt und bei Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren (Art. 69 Abs. 3 FLG). Die Tarife enthalten Pauschalgebühren. Die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzlich verrechnet werden (Art. 69 Abs. 4 FLG). Der Gebührentarif der Grundbuchämter ist in Anhang IV B der GebV geregelt.