66 FLG verankert. Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung (Art. 69 Abs. 1 FLG). Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt (Art. 69 Abs. 2 FLG). Von kostendeckenden Gebühren kann sodann im Tarif abgesehen werden, wenn eine solche im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung des Kantons steht, wenn die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons setzt und bei Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren (Art.