2. 2.1 Für die Eintragungen in das Grundbuch dürfen die Kantone Gebühren erheben (Art. 954 ZGB). Eine Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 954 ZGB N. 1 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2626 ff.). Im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Art. 66 FLG verankert.