1.3 Die Notarin oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in öffentliche Register anzumelden; sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen ermächtigt (Art. 21 Abs. 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Die Vertretung der Beschwerdeführer durch Notar D. ist demnach zulässig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.