Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines der Grundstücke, das Gegenstand des Tauschvertrags bildet. Sie sind damit primär Schuldner der Grundbuchkosten und als solche durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (vgl. Anhang IV B Ziff. 1.2 GebV sowie Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die 2 Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Ihre Beschwerdebefugnis ist demnach gegeben.