In seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde und erläutert, wie die Gebühr berechnet wurde. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2012 an den gestellten Anträgen fest. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: