6. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass das Grundbuchamt beide Anmeldungen des Beschwerdeführers (Nrn. 100 und 200) zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als öffentlich-rechtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (siehe E. 5.4). 19 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: