5.5 Nach den eingehenden Ausführungen in E. 4 hiervor und entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist nicht belegt, dass die Aktiven und Passiven des Vereins Y. zufolge Fusion nach Art. 3 ff. FusG auf den Verein X. übergegangen sind. Unter diesen Umständen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass Verein X. zufolge Universalsukzession Gläubiger des Namen-Schuldbriefs wurde und diesen wirksam durch Indossament auf B. übertragen konnte. Das Grundbuchamt musste somit auch die Anmeldung Nr. 200 abweisen.