5.4 Fraglich ist weiter, ob der Beschwerdeführer befugt ist, in eigenem Namen gegen die abgewiesene Anmeldung des Gläubigerwechsels Beschwerde zu führen. – Wie bereits ausgeführt (E. 2.1 und 2.2 hiervor), beurteilt sich die Legitimation des Notars zur Beschwerdeführung in eigenem Namen vorliegend noch nach der Praxis und der Lehre zur aGBV, welche die selbständige Beschwerdelegitimation des Notars unter bestimmten Voraussetzungen bejahten – soweit ersichtlich aber nur im Zusammenhang mit der besonderen Grundbuchbeschwerde nach Art. 103 Abs. 1 aGBV (vgl. BGE 116 II 136 E. 4b; BVR 1999 S. 49 E. 1b; ROLAND PFÄFFLI, Der Ausweis, a.a.O., S. 56; SCHMID-TSCHIRREN/PFÄFFLI, a.a.