18 zur entsprechenden Anmeldung ableiten kann. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach richtigerweise mittels einer schriftlichen Vollmacht ausweisen müssen (Art. 16 Abs. 1 aGBV; Art. 15 Abs. 1 VRPG). Ihn eine solche nachträglich beibringen zu lassen, erübrigt sich indessen, weil die Beschwerde gegen die Abweisung der Anmeldung Nr. 200 – wie sich sogleich zeigen wird – ohnehin unbegründet ist.