Abs. 2 aGBV; E. 5.2 hiervor). Damit handelt es sich bei der Übertragung des Namen-Schuldbriefs gerade nicht um ein der grundbuchlichen Behandlung bedürftiges Geschäft, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 21 Abs. 4 Satz 1 NG und der im Kaufvertrag enthaltenen Eintragungseinwilligung keine Ermächtigung