5.3 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer namens von B. um dessen Einschreibung im Gläubigerregister. Ob der Beschwerdeführer ohne besondere Bevollmächtigung zu diesem Ersuchen legitimiert war, ist indessen fraglich. Aus Art. 21 Abs. 4 Satz 1 NG und der im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 13. Dezember 2010 enthaltenen Einwilligung zur grundbuchlichen Behandlung des Vertrages folgt richtigerweise lediglich die Ermächtigung zur Anmeldung derjenigen Änderungen, die einer grundbuchlichen Behandlung bedürfen.