17 am 6. Dezember 2007 im Gläubigerregister eintragen. Mit Indossament vom 13. Dezember 2010 übertrug der Verein X. den Namen-Schuldbrief auf B.. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung von B. im Gläubigerregister mit der Begründung, der Verein X. sei weder infolge Fusion noch durch Vermögensübertragung Gläubiger des Namen-Schuldbriefs geworden und habe ihn demnach auch nicht wirksam auf B. weiter übertragen können.