Auch der Nachtrag zur Urschrift Nr. 100 vom 9. September 2011 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die im aufsichtsrechtlichen Verfahren erlangten Erkenntnisse bzw. die restlichen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen taugen nicht, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Ist die Fusion nicht erstellt, so sind der ausserbuchliche Erwerb der Liegenschaft Nr. 1000 durch den Verein X. und mit ihm auch dessen Verfügungsrecht nicht ausgewiesen im Sinne von Art. 965 Abs. 1 und 2 ZGB. Das Grundbuchamt hat die Anmeldung Nr. 100 daher zu Recht abgewiesen.