4.6 Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass die Fusion des Vereins Y. und weiterer Vereine zum Verein X. weder durch die einleitende Feststellung im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 13. Dezember 2010 noch durch die vom Beschwerdeführer dem Grundbuchamt auf entsprechende Aufforderung hin nachgereichten beglaubigten Unterlagen rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Auch der Nachtrag zur Urschrift Nr. 100 vom 9. September 2011 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die im aufsichtsrechtlichen Verfahren erlangten Erkenntnisse bzw. die restlichen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen taugen nicht, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen.